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Sieg für Samsung: Galaxy Tab 10.1N darf weiterhin verkauft werden!

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Im August hatte Apple per einstweiliger Verfügung erreicht, dass das Samsung Galaxy Tab 10.1 nicht mehr von Samsung Deutschland hier verkauft werden darf. Später wurde das dann in einer ordentlichen Verhandlung vor Gericht bestätigt, wonach Samsung in Berufung ging – die Verhandlung vorm Oberlandgericht Düsseldorf findet weiterhin statt. Da das Galaxy Tab 10.1 aber seitdem nicht in Deutschland verkauft werden darf, brachte Samsung eine leicht abgeänderte Variante unter dem Namen Samsung Galaxy Tab 10.1N raus, die nicht mehr gegen das Geschmacksmuster von Apple verstoßen sollte. Doch die Änderungen reichten Apple nicht und sie zogen Samsung auch wegen diesem „neuen“ Tablet wieder vor Gericht. Heute fand die Verhandlung vorm Landgericht Düsseldorf statt und die Richterin entschied, dass das Galaxy Tab 10.1N weiterhin verkauft werden darf!

Laut der Richterin sind die Abänderungen beim Galaxy Tab 10.1N groß genug, damit das Tablet nicht mehr gegen das Geschmacksmuster verletzt. Dem Verkaufsverbot für das Galaxy Tab 10.1 wurde stattgegeben, weil die Vorderseite des Tablets mit der glatten Oberfläche und dem schmalen gleichmäßigen Rand dem iPad 2 und damit dem Geschmacksmuster zu ähnlich sah. Dies trifft auf das Galaxy Tab 10.1N nicht mehr zu, da der Rand an der rechten und linken Seite etwas dicker und mit Lautsprechern versehen ist.

Das Samsung Galaxy Tab 10.1N darf also weiterhin in Deutschland verkauft werden. Dies könnt ihr ganz legal z.B. hier bei Amazon tun 😉

Hier die Pressemitteilung vom Landgericht Düsseldorf:

Mündliche Verhandlung über neuen Antrag der Firma Apple auf Erlass einer
einstweiligen Verfügung gegen die Firma Samsung Deutschland

Die 14c. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf hat heute über einen neuen Antrag Firma Apple auf Erlass einer einstweiligen Verfügung verhandelt, durch die der
Firma Samsung Deutschland der Vertrieb des Produktes „Galaxy Tablet 10.1 N“ im
Bereich der Europäischen Union untersagt werden soll (Az.: 14c O 292/11).

Die Kammer hatte sich bei der vorläufigen Beurteilung der Sach- und Rechtslage
zunächst mit einem älteren amerikanischen Schutzrecht auseinanderzusetzen, das
ihr im vorangegangenen Geschmacksmusterrechtsstreit hinsichtlich des Produktes
„Galaxy Tablet 10.1“ nicht vorgelegt worden war und das daher beim Erlass der
einstweiligen Verfügung vom 09.08.2011 noch nicht berücksichtigt werden konnte.
Durch dieses Schutzrecht wird u. a. eine Bildschirm-Konstruktion geschützt, die dem
zugunsten der Firma Apple hinterlegten Gemeinschaftsgeschmacksmuster ähnelt.
Die Kammer hat insoweit zu erkennen gegeben, dass die vorhandenen Ähnlichkeiten zwar wohl nicht zu einer Nichtigkeit des jüngeren Gemeinschaftsgeschmacksmusters der Firma Apple führen dürften, jedoch möglicherweise geeignet sein könnten, dessen Schutzbereich einzuschränken.

Unabhängig davon hat die Kammer nach dem Ergebnis ihrer Vorberatung vorläufig
den Standpunkt eingenommen, dass das Produkt „Galaxy Tablet 10.1 N“ – anders
als sein Vorgänger „Galaxy Tablet 10.1“ – das zugunsten der Firma Apple hinterlegte
Gemeinschaftsgeschmacksmuster nicht verletzt. Beim Erlass des europaweiten Vertriebsverbotes für das Produkt „Galaxy Tablet 10.1“ hatte die Kammer maßgeblich
auf die Vorderansicht abgestellt, die u. a. durch ihre glatte Oberfläche und den auf
allen Seiten gleichmäßig schmalen Rand gekennzeichnet war. Im Gegensatz dazu
ist der Rand des Gerätes „Galaxy Tablet 10.1 N“ auf der linken und rechten Seite
verbreitert und mit schlitzförmigen Lautsprechern versehen worden, die die ansonsten glatte Oberfläche des Produkts unterbrechen. Zudem ist der Schriftzug „Samsung“ deutlicher sichtbar als bei dem älteren Modell „Galaxy Tablet 10.1“.

Die Kammer hat sich schließlich auch mit der Frage befasst, ob der Vertrieb des Gerätes „Galaxy Tablet 10.1 N“ aufgrund der Ähnlichkeiten dieses Gerätes mit dem
Produkt „Ipad 2“ der Firma Apple einen Wettbewerbsverstoß darstellt oder nicht. Die
Entscheidung dieser Frage hat die Kammer zwar letztlich noch offen gelassen und
der schriftlichen Urteilsbegründung vorbehalten; gleichwohl hat sie die Tendenz erkennen lassen, in dem Vertrieb des Produktes „Galaxy Tablet 10.1 N“ kein wettbewerbswidriges Verhalten, insbesondere aber weder eine Herkunftstäuschung noch
eine Rufausbeutung zu erblicken.

Im Anschluss an diese gerichtlichen Ausführungen haben die Parteien ausführlich
Gelegenheit erhalten, ihre Standpunkte – insbesondere auch in Bezug auf die wettbewerbsrechtlichen Aspekte des Rechtsstreits- vorzutragen. Daraufhin hat die Kammer Termin zur Verkündung einer Entscheidung anberaumt auf
Donnerstag, 09. Februar 2012, 12.00 Uhr, Saal 2.122,
um die wechselseitigen Argumente der Parteien gegeneinander abzuwägen und ihre
vorläufige Rechtsauffassung unter Berücksichtigung dieser Argumente nochmals zu
überdenken.

Düsseldorf, 22.12.2011


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