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Apple gegen Samsung: Schwerwiegender Verfahrensfehler und verfälschtes Bildmaterial?

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Die Einstweilige Verfügung von Apple gegen das Samsung Galaxy Tab 10.1 gilt noch immer. Zwar dürfen noch die restlichen Tablets verkauft werden, die bereits an die Händler ausgeliefert wurden, aber danach ist vorerst Schluss. Am 25. August soll es dann zu einer Anhörung im Landgericht Düsseldorf kommen, dort wird Samsung alles daran setzen, den Prozess gegen Apple zu gewinnen. Wie nun mehrere Experten berichten, könnte es Samsung ziemlich einfach haben. Laut Thomas Stadler vom Internet-Law Blog und Oliva Gracia von Delegibus sei das Landgericht Düsseldorf gar nicht für ein solches Verfahren zuständig und dürfte auch keine Einstweilige Verfügung über die ganze EU hinweg aussprechen.

So schreibt Delegibus:
“ Gemäß Art. 82Abs. 3 GGV ist das Handelsgericht Alicante ausschließlich (Art. 81GGV) zuständig. Der EuGH hat bereits für andere ausschließliche Zuständigkeitsbestimmungen entschieden, daß sie sich auch gegenüber dem Gerichtsstand der Streitgenossenschaft (Art. 6 Nr. 1 EuGVVO/EuGVÜ) durchsetzen (C-462/06). Bei Art. 81 GGV wird er aller Voraussicht nach das gleiche entscheiden.”

Das Internet-Law Blog fügt hinzu:

“Zwar ließe sich die Zuständigkeit des LG Düsseldorf zusätzlich aus Art. 82 Abs. 5 GemeinschaftsgeschmackmusterVO ableiten, weil die Verletzungshandlung auch in Deutschland droht. Nach Art. 83 Abs. 2 GemeinschaftsgeschmackmusterVO ist diese Zuständigkeit dann aber beschränkt auf Verletzungshandlungen in Deutschland. Ein EU-weites Verbot kann dann nicht ausgesprochen werden.”

Außerdem merkt Thomas Stadler, der Fachanwalt für IT-Recht und Gewerblichen Rechtsschutz ist, folgendes in einem Update an:

“Im Hinblick auf die Samsung GmbH (Antragsgegner zu 1) war das Landgericht Düsseldorf m.E. durchaus zuständig, auch mit Blick auf einen EU-weit wirkenden Ausspruch. Anders sehe ich das allerdings bzgl. der koreanischen Muttergesellschaft (Antragsgegner zu 2). Insoweit ist das LG Düsseldorf nur bzgl. eines auf Deutschland beschränkten Verbots zuständig. ”

Anscheinend dürfte das Landgericht Düsseldorf also nur ein Verkaufsverbot in Deutschland erwirken, nicht aber in ganz Europa. Wie schon in mehreren Artikel erwähnt, bin ich kein Anwalt. Wir müssen uns also auf die obigen Meinungen der Experten verlassen. Das sieht aber auf jeden Fall sehr gut für Samsung aus.

Möglicherweise hat Apple noch einen weiteren Fehler begangen, der sich zugunsten Samsungs auswirken könnte – ob das überhaupt relevant ist oder sich negativ auf Apple auswirkt, kann wieder nur der Richter entscheiden.

In einem vorherigen Artikel hab ich schon über die Argumentation von Apple berichtet, laut der Samsung gegen das Geschmacksmuster von Apple verstoßen haben soll. Dem Dokument ist noch weiteres Beweismaterial beigelegt, bei denen Apple anscheinend ein Bild zu ihren Gunsten bearbeitet hat. Es handelt sich um folgendes Bild:

Das iPad 2 ist im 4:3 Format gehalten, das Galaxy Tab 10.1 hat hingegen ein 16:10 Display. Deshalb ist das Galaxy Tab 10.1 deutlich schmaler als das iPad 2, was man bei dem Beweismaterial aber nicht sieht. Laut Andreas Udo de Haes von WebWereld, der niederländische Journalist, der auch schon bei der Gerichtsverhandlung Apple gegen Samsung in den Niederlanden dabei war, scheint Apple das Galaxy Tab 10.1 in die breite gezogen zu haben. Auf dem folgenden Screenshot sieht man ein vergleich mit einem Galaxy Tab 10.1, das die originalen Maße hat:

Als Laie würde ich sagen, dass man bei einem solchen Beweismaterial sehr genau vorgehen sollte. Ob das überhaupt relevant ist, wird aber nur der Richter entscheiden können.
Quellen: WebWereld, Internet-Law, NetbookNews, Delegibus


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